§ 83a AusG Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

§ 83a. Ist ein Beamter gemäßnach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäßnach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäßnach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.1998

Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986

§ 83a. Ist ein Beamter gemäßnach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäßnach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäßnach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.

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