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§ 83a.Paragraph 83 a,
Ist ein Beamter gemäßnach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäßnach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäßnach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Ist ein Beamter nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder nach Paragraph 17 b, Absatz 4, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach Paragraph 75, BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
§ 83a.Paragraph 83 a,
Ist ein Beamter gemäßnach § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäßnach § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäßnach § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen. Ist ein Beamter nach Paragraph 9, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder nach Paragraph 17 b, Absatz 4, des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung befristet mit einer Funktion betraut worden, gilt er für die Dauer der Betrauung als nach Paragraph 75, BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.