§ 14 AStV Information der Arbeitnehmer/innen

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
§ 14.Paragraph 14,

Alle betroffenen Arbeitnehmer/innen sind, bezogen auf ihren jeweiligen Bereich, zu informieren

  1. 1.Ziffer einsüber das Verhalten im Gefahrenfall (zB durch deutlichen Anschlag an geeigneten, leicht zugänglichen Stellen),
  2. 2.Ziffer 2sofern in der Arbeitsstätte eine Alarmeinrichtung vorhanden ist, über die Bedeutung der Alarmsignale,
  3. 3.Ziffer 3über allfällige Lagerverbote und Lagerbeschränkungen,
  4. 4.Ziffer 4über die Standorte und die Handhabung der Einrichtungen zur Brandbekämpfung und
  5. 5.Ziffer 5über die Standorte der Einrichtungen für die Erste-Hilfe-Leistung.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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