§ 18 AStV Abmessungen von Fluchtwegen und Notausgängen

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFluchtwege müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 20 Personen: 1,0 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 120 Personen: 1,2 m;
    3. 3.Ziffer 3bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 2 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 2, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  2. (2)Absatz 2Notausgänge müssen folgende nutzbare Mindestbreite aufweisen:
    1. 1.Ziffer einsfür höchstens 40 Personen: 0,8 m;
    2. 2.Ziffer 2für höchstens 80 Personen: 0,9 m;
    3. 3.Ziffer 3für höchstens 120 Personen: 1,0 m;
    4. 4.Ziffer 4bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Z 3 für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.bei mehr als 120 Personen erhöht sich die Breite nach Ziffer 3, für je weitere zehn Personen um jeweils 0,1 m.
  3. (3)Absatz 3Die Personenzahlen in Abs. 1 und 2 bezeichnen jeweilsDie Personenzahlen in Absatz eins und 2 bezeichnen jeweils
    1. 1.Ziffer einsdie höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten oder
    2. 2.Ziffer 2sofern ein Fluchtweg mehr als drei Geschoße miteinander verbindet, nur die höchstmögliche zu erwartende Anzahl gleichzeitig in drei unmittelbar übereinanderliegenden Geschoßen anwesender Personen, die im Gefahrenfall auf den Fluchtweg oder Notausgang angewiesen sein könnten.
  4. (4)Absatz 4Die nach Abs. 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.Die nach Absatz 2, erforderliche nutzbare Mindestbreite von Notausgängen darf auf unmittelbar nebeneinander liegende Ausgänge aufgeteilt werden, sofern die nutzbare Breite eines jeden Ausganges mindestens 0,8 m beträgt. Liegen zwei Notausgänge im Abstand von maximal 20 cm nebeneinander, gelten sie als ein Notausgang.
  5. (5)Absatz 5Fluchtwege dürfen in Fluchtrichtung für eine Länge von höchstens 2,0 m in unmittelbar nebeneinanderliegende Abschnitte unterteilt werden, sofern die nutzbare Breite jedes einzelnen Abschnittes mindestens 0,8 m beträgt.
  6. (6)Absatz 6Stehen mehrere Notausgänge zur Verfügung, so ist unter Berücksichtigung der zulässigen Fluchtweglängen, der baulichen Gegebenheiten (zB Raumaufteilung), der Lage der ortsgebundenen Arbeitsplätze und der Nutzungsart der Räume
    1. 1.Ziffer einsdie Personenzahl nach Abs. 3 auf die Notausgänge aufzuteilen unddie Personenzahl nach Absatz 3, auf die Notausgänge aufzuteilen und
    2. 2.Ziffer 2für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Abs. 1 und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.für jeden Fluchtweg und jeden Notausgang die nach Absatz eins und 2 erforderliche nutzbare Mindestbreite zu berechnen.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Fluchtwege und Notausgänge mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 1 Z 3 nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.dem Absatz eins, Ziffer 3, nicht entsprechende Fluchtwege, bei denen es sich nicht um Gänge oder Stiegen handelt, mit Stichtag 31. Dezember 1998.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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