§ 24 AStV Bodenfläche und Luftraum

AStV - Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.

(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar

1.

direkt bei seinem Arbeitsplatz oder,

2.

sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.

(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:

1.

12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;

2.

15,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;

3.

18,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).

(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.

(5) § 47 ist anzuwenden auf

1.

dem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;

2.

dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.

In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 24 AStV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 24 AStV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 24 AStV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 24 AStV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 24 AStV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 23 AStV
§ 25 AStV