§ 24 AStV Bodenfläche und Luftraum

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m2 für eine/n Arbeitnehmer/in, plus jeweils mindestens 5,0 m2 für jede/n weitere/n Arbeitnehmer/in, beträgt.
  2. (2)Absatz 2Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß für jede/n Arbeitnehmer/in eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m2 zur Verfügung steht, und zwar
    1. 1.Ziffer einsdirekt bei seinem Arbeitsplatz oder,
    2. 2.Ziffer 2sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz als möglich.
  3. (3)Absatz 3Arbeitsräume sind so zu gestalten, daß der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens beträgt:
    1. 1.Ziffer eins12,0 m3: bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung;
    2. 2.Ziffer 215,0 m3: bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung;
    3. 3.Ziffer 318,0 m3: bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen, (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe).
  4. (4)Absatz 4Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Kunden/Kundinnen, bestimmt sind, sind so zu gestalten, daß für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m3 freier Luftraum vorhanden ist. Dies gilt nicht für Verkaufsräume und für Räume in Gastgewerbebetrieben.
  5. (5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;dem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 2 oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.dem Absatz 3, Ziffer 2, oder 3 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern der Mindestluftraum pro Arbeitnehmer/in mindestens 12,0 m3 bzw. 15,0 m3 beträgt und sich seit diesem Stichtag die in den Räumen durchgeführten Arbeiten im Hinblick auf körperliche Belastung oder erschwerende Bedingungen nicht nachteilig verändert haben.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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