§ 17 AStV Fluchtwege, gesicherte Fluchtbereiche, Notausgänge

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsArbeitsstätten sind so zu gestalten, daß von jedem Punkt der Arbeitsstätte aus
    1. 1.Ziffer einsnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der §§ 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) undnach höchstens 10 m ein Verkehrsweg erreicht wird, der in seinem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen der Paragraphen 18 und 19 entspricht (Fluchtweg) und
    2. 2.Ziffer 2nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des § 21 entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).nach höchstens 40 m jene Bereiche, durch die der Fluchtweg führt (wie zB Gänge, Stiegenhäuser, Foyers), in ihrem gesamten Verlauf bis zum Endausgang den Anforderungen des Paragraph 21, entsprechen (gesicherte Fluchtbereiche).
  2. (1a)Absatz eins aLiegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Abs. 1 Z 2 betragen:Liegen keine anderen Gefährdungen als durch Brandeinwirkung (insbesondere keine chemische oder mechanische Gefährdung) vor, und ist in jedem Geschoß ein weiterer und möglichst entgegengesetzt liegender Ausgang vorhanden, der direkt ins Freie, in einen gesicherten Fluchtbereich oder in einen anderen Brandabschnitt führt, so kann die Fluchtweglänge abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, betragen:
    1. 1.Ziffer einshöchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m,
    2. 2.Ziffer 2höchstens 50 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 5 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern,
    3. 3.Ziffer 3höchstens 70 m bei Räumen mit einer lichten Raumhöhe von mindestens 10 m bei Vorhandensein einer automatischen Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“, mit Rauchmeldern,
    4. 4.Ziffer 4höchstens 70 m bei Vorhandensein einer Rauch- und Wärmeabzugsanlage, welche durch eine automatische Brandmeldeanlage mindestens im Schutzumfang „Brandabschnittsschutz“ mit Rauchmeldern angesteuert wird.
  3. (1b)Absatz eins bIst die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
  4. (1c)Absatz eins cSind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Abs. 1a durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).Sind überwiegend ortsunkundige Personen (z. B. Kund/innen) auf den Fluchtweg angewiesen, ist ergänzend zu Absatz eins a, durch geeignete technische oder organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass der Eintritt einer Gefahr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und im Gefahrenfall das rasche und sichere Verlassen der Arbeitsstätte möglich ist (z. B. Sicherheitsüberwachungseinrichtungen, Ordnerdienste).
  5. (2)Absatz 2Weiters sind Arbeitsstätten so zu gestalten, daß
    1. 1.Ziffer einsaus jedem Arbeitsraum ein Ausgang direkt auf einen Fluchtweg führt und
    2. 2.Ziffer 2aus folgenden Arbeitsräumen mindestens zwei hinreichend weit voneinander entfernte und nach Möglichkeit auf verschiedenen Seiten des Raumes liegende Ausgänge direkt auf einen Fluchtweg führen:
      1. a)Litera aArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 200 m2, in denen mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bArbeitsräume mit einer Bodenfläche von mehr als 500 m2.
  6. (3)Absatz 3Als Endausgänge im Sinne des Abs. 1 gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.Als Endausgänge im Sinne des Absatz eins, gelten jene Ausgänge, die in einen sicheren, öffentlich zugänglichen Bereich im Freien führen sowie direkte Ausgänge zu einem sicheren Ort des angrenzenden Geländes im Freien.
  7. (4)Absatz 4Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):Folgende Ausgänge sind entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 zu gestalten (Notausgänge):
    1. 1.Ziffer einsalle Ausgänge im Verlauf von Fluchtwegen,
    2. 2.Ziffer 2der Endausgang am Ende eines Fluchtweges.
  8. (5)Absatz 5In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der §§ 18 und 20 Abs. 1 und 2 zu gestalten.In Arbeitsstätten, in denen auf Grund ihrer geringen Ausmaße kein Fluchtweg vorhanden sein muß, sind die Ausgänge (einschließlich allfälliger Windfang- oder Doppeltüren), die im Gefahrenfall zum Verlassen der Arbeitsstätte benutzt werden, entsprechend den Anforderungen der Paragraphen 18 und 20 Absatz eins und 2 zu gestalten.
  9. (6)Absatz 6Die Behörde hat kürzere als die in Abs. 1 genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.Die Behörde hat kürzere als die in Absatz eins, genannten Entfernungen oder zusätzliche Fluchtwege, Notausgänge, Notausstiege oder festverlegte Notleitern vorzuschreiben, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer/innen erforderlich ist.
  10. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 2 Z 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz 2, Ziffer 2, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 2 lit. b nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.dem Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1998.
In Kraft seit 01.12.2017 bis 31.12.9999
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