§ 11 AStV Gefahrenbereiche

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsÖffnungen oder Vertiefungen in Fußböden, wie zB Schächte, Gruben oder Kanäle, sind tragsicher und unverschiebbar abzudecken oder durch geeignete Vorrichtungen gegen Absturz von Personen und gegen das Herabfallen von Gegenständen zu sichern.
  2. (2)Absatz 2Sind Maßnahmen nach Abs. 1 auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.Sind Maßnahmen nach Absatz eins, auf Grund der Art der durchzuführenden Arbeiten nicht möglich, sind geeignete Leisten oder Abweiser anzubringen. Ist auch dies nicht möglich, sind die Gefahrenbereiche so zu kennzeichnen, daß eine Gefährdung vermieden wird.
  3. (3)Absatz 3Erhöhte Bereiche, von denen Arbeitnehmer/innen abstürzen könnten, wie insbesondere erhöhte Standplätze, Verkehrswege, nicht festverschlossene Maueröffnungen, sind zu sichern
    1. 1.Ziffer einsbei einer Absturzhöhe von mehr als 1 m: durch mindestens 1 m hohe, geeignete Vorrichtungen wie standfeste Geländer mit Mittelstange oder Brüstungen und
    2. 2.Ziffer 2bei einer Absturzhöhe von mehr als 2 m: zusätzlich durch Fußleisten.
  4. (4)Absatz 4Arbeitsplätze und Verkehrswege, auf die Gegenstände herabfallen könnten, sind durch Schutzdächer oder Schutznetze zu sichern.
  5. (5)Absatz 5Verkehrswege aus Gitterrosten oder durchbrochenem Material sind so zu gestalten, daß keine Gegenstände durchfallen können, durch die Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
  6. (6)Absatz 6Für Laderampen gilt:
    1. 1.Ziffer einsLaderampen sind den Abmessungen der transportierten Lasten entsprechend auszulegen.
    2. 2.Ziffer 2Laderampen müssen mindestens einen Abgang haben.
    3. 3.Ziffer 3Laderampen mit mehr als 20 m Länge müssen, soweit dies betriebstechnisch möglich ist, in jedem Endbereich einen Abgang haben.
    4. 4.Ziffer 4Abs. 3 gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.Absatz 3, gilt nicht für Laderampen. Nach Möglichkeit ist aber durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß die Arbeitnehmer/innen gegen Abstürze gesichert sind.
  7. (7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 6 Z 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31. Dezember 1998.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 6, Ziffer 2 und 3 nicht entsprechende Laderampen mit Stichtag 31. Dezember 1998.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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