Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Arbeitsräume dürfen nur Räume mit einer lichten Höhe von mindestens 3,0 m verwendet werden.
(2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:Abweichend von Absatz eins, dürfen als Arbeitsräume auch Räume mit mindestens folgender lichter Höhe verwendet werden, sofern nur Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung durchgeführt werden und keine erschwerenden Bedingungen, wie zB erhöhte Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe, vorliegen:
1.Ziffer eins2,8 m bei einer Bodenfläche von 100 m2 bis 500 m2,
2.Ziffer 22,5 m bei einer Bodenfläche bis 100 m2.
(3)Absatz 3Ist die lichte Höhe nicht an allen Punkten des Raumes gleich, so ist zur Beurteilung die durchschnittliche Raumhöhe heranzuziehen.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, oder 2 nicht entsprechende Arbeitsräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 23 AStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 AStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 23 AStV