Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsFußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1.Ziffer einskeine Stolperstellen aufweisen,
2.Ziffer 2befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind,
3.Ziffer 3von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und
4.Ziffer 4gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(2)Absatz 2Fußböden sind so zu gestalten, daß
1.Ziffer einssie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und
2.Ziffer 2Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten.
(3)Absatz 3Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1.Ziffer einsvon allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind,
2.Ziffer 2keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht,
3.Ziffer 3gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und
4.Ziffer 4im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen.
(4)Absatz 4Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
1.Ziffer einsals solche deutlich gekennzeichnet sind und
2.Ziffer 2im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen
a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b)Litera bso gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können.
(5)Absatz 5§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz 3, Ziffer 4, nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 AStV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 AStV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 AStV