(1) Fußbodenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1. | keine Stolperstellen aufweisen, | |||||||||
2. | befestigt, trittsicher und rutschhemmend sind, | |||||||||
3. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind und | |||||||||
4. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereichs zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird. |
(2) Fußböden sind so zu gestalten, daß
1. | sie ein Gefälle zu einem Abfluß mit Geruchsverschluß aufweisen, sofern zur Reinigung oder auf Grund der Nutzungsart des jeweiligen Bereiches größere Flüssigkeitsmengen verwendet werden, und | |||||||||
2. | Kanaleinläufe oder sonstige Öffnungen von Ableitungen so ausgeführt sind, daß verwendete Stoffe nicht unbemerkt hineingelangen oder unbemerkt austreten können, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten. |
(3) Wand- und Deckenoberflächen sind so zu gestalten, daß sie
1. | von allen zu erwartenden Verunreinigungen leicht zu reinigen und erforderlichenfalls desinfizierbar sind, | |||||||||
2. | keine besonderen Ablagerungsflächen für Staub oder Schmutz aufweisen, soweit die Nutzungsart des Raumes dem nicht entgegensteht, | |||||||||
3. | gegen die auf Grund der Nutzungsart des Raumes zu erwartenden chemischen oder physikalischen Einwirkungen soweit widerstandsfähig sind, daß eine Belästigung oder Gefährdung von Arbeitnehmer/innen vermieden wird, und | |||||||||
4. | im Brandfall nicht tropfen und keine toxischen Gase in einem die Arbeitnehmer/innen gefährdenden Ausmaß freisetzen. |
(4) Es ist dafür zu sorgen, daß durchsichtige Wände
1. | als solche deutlich gekennzeichnet sind und | |||||||||
2. | im Bereich von Arbeitsplätzen oder Verkehrswegen | |||||||||
a) | aus Sicherheitsmaterial bestehen oder | |||||||||
b) | so gegen die Arbeitsplätze und Verkehrswege abgeschirmt sind, daß die Arbeitnehmer/innen nicht mit den Wänden in Berührung kommen und beim Zersplittern der Wände nicht verletzt werden können. |
(5) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 3 Z 4 nicht entsprechende Wand- oder Deckenoberflächen mit Stichtag 31. Dezember 1998.
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