Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsEs ist dafür zu sorgen, daß
1.Ziffer einsTüren und Tore für den vorgesehenen Einsatz ausreichend stabil und widerstandsfähig sind,
2.Ziffer 2vorstehende oder bewegliche Teile von Türen und Toren (wie insbesondere deren Öffnungsmechanismen) so gestaltet sind, daß sie den Verkehr nicht behindern und beim Öffnen und Schließen keine Verletzungsgefahr für die Arbeitnehmer/innen darstellen,
3.Ziffer 3Türen und Tore gegen unbeabsichtigtes Aushängen, Ausheben, Umkippen, Ausschwingen oder Zufallen gesichert sind, sofern dadurch Arbeitnehmer/innen gefährdet werden könnten,
4.Ziffer 4Türen und Tore, die sich nach oben öffnen, mit Einrichtungen ausgestattet sind, die ihr unbeabsichtigtes Herabfallen verhindern,
5.Ziffer 5Schwingtüren und -tore so gestaltet sind, daß in Augennähe eine ausreichende Durchsicht möglich ist,
6.Ziffer 6durchsichtige Türen und Tore in Augenhöhe gekennzeichnet sind und
7.Ziffer 7durchsichtige Teile von Türen und Toren
a)Litera aaus Sicherheitsmaterial bestehen oder
b)Litera bgegen Eindrücken geschützt sind, wenn die Gefahr besteht, daß sich Arbeitnehmer/innen beim Zersplittern dieser Flächen verletzen können.
(2)Absatz 2Sind Türen oder Tore zur Gewährleistung der Sicherheit von Arbeitnehmer/innen, wie insbesondere aus Gründen des Brandschutzes, selbstschließend ausgeführt,
1.Ziffer einsdürfen deren Selbstschließmechanismen nicht außer Funktion gesetzt werden und
2.Ziffer 2ist regelmäßig zu kontrollieren, ob die Selbstschließmechanismen ordnungsgemäß funktionieren.
(3)Absatz 3Weisen Hub-, Kipp-, Roll- oder Schiebetore eine Torblattfläche von mehr als 10 m2 auf, ist im Torblatt eine Gehtüre einzurichten, sofern sich nicht in der Nähe ein eigener für den Fußgängerverkehr vorgesehener Ausgang befindet. Die Gehtür ist so zu gestalten, daß sie sich beim Bewegen des Tores nicht unbeabsichtigt öffnen kann. Wird das Tor kraftbetrieben, so ist es so zu gestalten, daß der Torantrieb bei geöffneter Gehtür zwangsläufig stillgesetzt wird.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 7 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983;
2.Ziffer 2dem Abs. 3 nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 3, nicht entsprechende Türen oder Tore mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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