Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.04.2025
(1)Absatz einsStiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des § 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.Stiegen gelten als Verkehrswege. Für sie gelten daher die Bestimmungen des Paragraph 2 und gegebenenfalls die Bestimmungen über Fluchtwege.
(2)Absatz 2Stiegen sind so zu gestalten, daß
1.Ziffer einsdie Höhe der Stufen höchstens 18 cm beträgt und innerhalb eines Stiegenlaufs einheitlich ist,
2.Ziffer 2die Auftrittsbreite der Stufen in der Gehlinie mindestens 26 cm beträgt,
3.Ziffer 3die Auftrittsbreite der Stufen von gewendelten Laufteilen auf der erforderlichen nutzbaren Mindestbreite der Stiege beträgt:
a)Litera amindestens 13 cm und
b)Litera bhöchstens 40 cm.
4.Ziffer 4in folgenden Fällen Podeste vorhanden sind, deren Länge, gemessen in der Gehlinie, betragen muß:
a)Litera anach maximal 20 Stufen: mindestens 1,2 m Länge,
b)Litera bvor Türen, die zur Stiege führen: mindestens die Länge der größten Türblattbreite.
(3)Absatz 3Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen ist ein fester Handlauf anzubringen. Bei Stiegen mit mehr als vier Stufen und einer Stiegenbreite von mehr als 1,2 m sind an beiden Seiten der Stiege feste Handläufe anzubringen. Die Handläufe sind so zu gestalten, daß sich Arbeitnehmer/innen nicht verletzen und nicht mit der Kleidung hängenbleiben können.
(4)Absatz 4Auf freien Seiten von Stiegen und Stiegenabsätzen sind standsichere, mindestens 1 m hohe Geländer mit einer Mittelstange oder mit einer anderen Sicherung gegen Absturz anzubringen. Dies gilt nicht für Stiegen zu Laderampen.
(5)Absatz 5Abs. 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.Absatz 2 und 4 gelten nicht für festverlegte Bedienungsstiegen, die zB zu erhöhten oder vertieften Standplätzen oder zu Betriebseinrichtungen führen. Festverlegte Bedienungsstiegen dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine Auftrittsbreite von mindestens 15 cm aufweisen und ihre Neigung höchstens 60 Grad zur Waagrechten beträgt.
(6)Absatz 6Stiegen mit gewendelten Laufteilen dürfen nicht als Verkehrswege vorgesehen werden, auf denen auf Grund der betriebsüblichen Arbeitsvorgänge häufig schwere oder sperrige Lasten beidhändig zu transportieren sind.
(7)Absatz 7§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 2 Z 1 oder Z 2 nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 2, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
2.Ziffer 2dem Abs. 2 Z 1 nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 31. Dezember 1998;dem Absatz 2, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen, sofern die Stufenhöhe höchstens 20 cm beträgt, mit Stichtag 31. Dezember 1998;
3.Ziffer 3dem Abs. 2 Z 3 lit. a nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, nicht entsprechende Stiegen, sofern sie gefahrlos begehbar sind, mit Stichtag 31. Dezember 1983;
4.Ziffer 4dem Abs. 2 Z 3 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;dem Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1998;
5.Ziffer 5dem Abs. 2 Z 4 lit. a nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
6.Ziffer 6dem Abs. 2 Z 4 lit. b nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 2, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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