(1) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
1. | Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. | |||||||||
2. | Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen. | |||||||||
3. | Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. |
(2) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein und | |||||||||
2. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen. |
(3) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4) § 47 ist anzuwenden auf:
1. | dem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983; | |||||||||
2. | dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983. |
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