Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWerden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt folgendes:
1.Ziffer einsDie Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein.
2.Ziffer 2Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach § 21 entsprechen.Dieses Stiegenhaus muß den Anforderungen nach Paragraph 21, entsprechen.
3.Ziffer 3Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können.
(2)Absatz 2In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen
1.Ziffer einsWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 2 mindestens brandbeständig ausgeführt sein undWände, Decken, Fußböden und Stiegen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens brandbeständig ausgeführt sein und
2.Ziffer 2Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 21 Abs. 1 Z 3 aus nicht brennbaren Materialien bestehen.Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, aus nicht brennbaren Materialien bestehen.
(3)Absatz 3Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(4)Absatz 4§ 47 ist anzuwenden auf:Paragraph 47, ist anzuwenden auf:
1.Ziffer einsdem Abs. 1 Z 1 nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechende Stiegen mit Stichtag 31. Dezember 1983;
2.Ziffer 2dem Abs. 1 Z 2 oder dem Abs. 2 Z 1 oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz eins, Ziffer 2, oder dem Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 nicht entsprechende Stiegenhäuser mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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