§ 9 AStV Sicherheitsbeleuchtung und Orientierungshilfen

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFolgende Bereiche sind mit einer Sicherheitsbeleuchtung auszustatten:
    1. 1.Ziffer einsArbeitsräume und Fluchtwege, die nicht natürlich belichtet sind;
    2. 2.Ziffer 2Fluchtwege, die zwar natürlich belichtet sind, diese natürliche Belichtung jedoch zB auf Grund der baulichen Gegebenheiten oder auf Grund der Lage der Arbeitszeit nicht ausreicht, um bei Ausfall der künstlichen Beleuchtung das rasche und gefahrlose Verlassen der Arbeitsstätte zu ermöglichen;
    3. 3.Ziffer 3Bereiche, in denen Arbeitnehmer/innen bei Ausfall der Beleuchtung einer besonderen Gefahr ausgesetzt sein könnten oder in denen Einrichtungen bedient werden, von denen eine besondere Gefahr für die Arbeitnehmer/innen ausgeht.
  2. (2)Absatz 2Die Sicherheitsbeleuchtung muß
    1. 1.Ziffer einseine von der Beleuchtung unabhängige Energieversorgung haben und
    2. 2.Ziffer 2selbsttätig wirksam werden und wirksam bleiben, wenn die Energieversorgung der Beleuchtung ausfällt.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbeleuchtung muß hinsichtlich Einschaltverzögerung, Beleuchtungsstärke und Beleuchtungsdauer so ausgelegt sein, daß bei Ausfall der Beleuchtung
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitsstätte rasch und gefahrlos verlassen werden kann und
    2. 2.Ziffer 2die in Abs. 1 Z 3 genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Bereiche schnell und sicher erkannt und alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden können.
  4. (4)Absatz 4Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Abs. 1 Z 3 befinden, sind abweichend von Abs. 1 Z 1 und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 für die Orientierungshilfen.Sofern sich in Arbeitsräumen oder auf Fluchtwegen keine Bereiche im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, befinden, sind abweichend von Absatz eins, Ziffer eins und 2 anstelle der Sicherheitsbeleuchtung selbst- oder nachleuchtende Orientierungshilfen, die bei Ausfall der Beleuchtung ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätte gewährleisten, zulässig. In diesem Fall gelten Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer eins, für die Orientierungshilfen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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1 Kommentar zu § 9 AStV


Kommentar zum § 9 AStV von Fred4

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Wie sieht es z.B. bei einem automatisierten Hochregallager aus. Hier halten sich Mitarbeiter nur zur Störungsbehebung und zu Wartungsarbeiten auf. Die gesamte Anlage ist zu diesem Zwecke abgeschaltet und das Lager darf nur mit min. 2 Mitarbeiter die mit je einem Sicherheitspaket (K... mehr lesen...

§ 9 AStV | 2. Version | 679 Aufrufe | 29.08.16

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1 Diskussion zu § 9 AStV


Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsräumen von Mutter1 zum § 9 AStV

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Liebes Forum, wer bezahlt die Installation der Sicherheitsbeleuchtung? Der Arbeitgeber oder der Vermieter? Danke schon im Voraus für eure hilfreichen Antworten. mehr lesen...

§ 9 AStV | 1 Antwort | 2324 Aufrufe | 07.05.15

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