(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. | Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. | |||||||||
2. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein. | |||||||||
3. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. | |||||||||
4. | Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen | |||||||||
a) | mindestens brandhemmend und selbstschließend oder | |||||||||
b) | zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein. | |||||||||
5. | Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. |
(2) § 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.
0 Kommentare zu § 21 AStV