1.Ziffer einsEs darf nur geringe Brandlast vorhanden sein.
2.Ziffer 2Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens hochbrandhemmend ausgeführt sein.
3.Ziffer 3Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen.
4.Ziffer 4Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen
a)Litera amindestens brandhemmend und selbstschließend oder
b)Litera bzu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.
5.Ziffer 5Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern.
(2)Absatz 2§ 47 ist anzuwenden auf dem Abs. 1 nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.Paragraph 47, ist anzuwenden auf dem Absatz eins, nicht entsprechende Bereiche mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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