Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAlle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart ausreichend beleuchtbar einzurichten.
(2)Absatz 2Die Beleuchtung von Räumen ist so zu gestalten, daß
1.Ziffer einssie von den Ein- und Ausgängen aus geschaltet werden kann,
2.Ziffer 2Lichtschalter leicht zugänglich und erforderlichenfalls bei Dunkelheit erkennbar sind und
3.Ziffer 3Leuchten so beschaffen und so angebracht sind, daß eine Gefährdung der Arbeitnehmer/innen vermieden wird.
(3)Absatz 3Alle Räume in Arbeitsstätten sind entsprechend ihrer Nutzungsart, natürlich oder mechanisch, erforderlichenfalls direkt ins Freie, ausreichend lüftbar einzurichten. Räume, durch die Verkehrswege hindurchführen, insbesondere Gänge, sind jedenfalls natürlich oder mechanisch direkt ins Freie ausreichend lüftbar einzurichten.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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