Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsLagerungen sind so vorzunehmen, daß Arbeitnehmer/innen durch das Lagergut oder durch die Gebinde oder Verpackungen nicht gefährdet oder beeinträchtigt werden können, wobei insbesondere Bedacht zu nehmen ist auf:
1.Ziffer einsdie Stabilität und Eignung der Unterlage,
2.Ziffer 2die Standfestigkeit der Lagerung selbst,
3.Ziffer 3die Standfestigkeit der für die Lagerung verwendeten Einrichtungen,
4.Ziffer 4die Beschaffenheit der Gebinde oder Verpackungen,
5.Ziffer 5den Böschungswinkel von Schüttgütern,
6.Ziffer 6den Abstand der Lagerungen zueinander oder zu Bauteilen oder Arbeitsmitteln und
7.Ziffer 7mögliche äußere Einwirkungen.
(2)Absatz 2Durch geeignete Maßnahmen, wie zB durch deutlich erkennbare, dauerhafte Anschrift, ist dafür zu sorgen, daß nicht überschritten werden
1.Ziffer einsdie zulässige Belastung von Böden, unter denen sich andere Räume befinden,
2.Ziffer 2die zulässige Belastung von Einrichtungen, die für die Lagerung verwendet werden, wie zB Galerien, Zwischenböden, Regalen, Paletten, Behälter,
3.Ziffer 3die zulässige Füllhöhe von Behältern.
(3)Absatz 3Auf Stiegen einschließlich der Stiegenpodeste sind Lagerungen unzulässig.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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