Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsDie Behörde hat Alarmeinrichtungen vorzuschreiben, wenn auf Grund besonderer Verhältnisse zu befürchten ist, daß der Eintritt einer vorhersehbaren Gefahr nicht rechtzeitig von allen Arbeitnehmer/innen wahrgenommen werden und ihnen daher im Gefahrenfall nicht ausreichend Zeit zur sicheren Flucht oder zum Ergreifen von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr verbleiben könnte. Solche Verhältnisse können begründet sein in
1.Ziffer einsder Art der Arbeitsvorgänge oder Arbeitsverfahren,
2.Ziffer 2der Art oder Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe,
3.Ziffer 3den vorhandenen Einrichtungen oder Arbeitsmitteln,
4.Ziffer 4der Lage, den Abmessungen, der baulichen Gestaltung oder der Nutzungsart der Arbeitsstätte oder
5.Ziffer 5der höchstmöglichen Anzahl der in der Arbeitsstätte anwesenden Personen.
(2)Absatz 2Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn Vorsorge getroffen ist, daß die Arbeitnehmer/innen vom Eintritt einer Gefahr unverzüglich verständigt werden können.
(3)Absatz 3Wenn Alarmeinrichtungen, die der Alarmierung von Arbeitnehmer/innen dienen, vorhanden sind, sind mindestens einmal jährlich während der Arbeitszeit Alarmübungen durchzuführen. Über die Durchführung sind Aufzeichnungen zu führen.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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