Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
a)Litera adie Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
b)Litera bdie Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
c)Litera cder Bundesausschuss der Österreichischen Zahnärztekammer,
d)Litera ddie Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
e)Litera eder Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
f)Litera fdie Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
g)Litera gder Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
h)Litera hder Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
i)Litera idie Hauptversammlung der Österreichischen Tierärztekammer.
(2)Absatz 2Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
a)Litera adie Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
b)Litera bdie Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
c)Litera cdie jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
d)Litera ddie Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer.
(3)Absatz 3Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
1.Ziffer einsin Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
2.Ziffer 2in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
3.Ziffer 3in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.
In Kraft seit 01.04.2009 bis 31.12.9999
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