Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie zu fachkundigen Laienrichtern gewählten (entsandten) Personen haben vor ihrer ersten Verwendung als Beisitzer dem Präsidenten des Gerichtshofs, für den sie gewählt (zu dem sie entsandt) worden sind, folgendes Gelöbnis zu leisten:
(2)Absatz 2Der Präsident des Gerichtshofs kann die Abnahme des Gelöbnisses den Vorsitzenden der Senate überlassen.
(3)Absatz 3Die Leistung des Gelöbnisses ist in das Beeidigungsbuch einzutragen.
(4)Absatz 4Nach Leistung des Gelöbnisses ist dem fachkundigen Laienrichter gebührenfrei eine Urkunde auszustellen. Sie hat zu enthalten:
1.Ziffer einsden Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und den Beruf des fachkundigen Laienrichters,
2.Ziffer 2das Gericht, die Berufsgruppe (Untergruppe), für die der fachkundige Laienrichter gewählt (entsandt) worden ist, und die Zugehörigkeit zum Kreis der Arbeitgeber oder zu dem der Arbeitnehmer,
3.Ziffer 3die Amtsdauer und
4.Ziffer 4einen Hinweis auf das Gelöbnis und dessen Wortlaut.
(5)Absatz 5Die fachkundigen Laienrichter dürfen ihr Amt erst nach Leistung des Gelöbnisses ausüben.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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