§ 11a ASGG Aufgaben der Dreiersenate der Oberlandesgerichte und des Obersten Gerichtshofs

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
    1. 1.Ziffer einsüber die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (Paragraphen 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden;
    2. 2.Ziffer 2eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach Paragraph 11 b, erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt;
    3. 3.Ziffer 3in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen.
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 2002,)
  2. (2)Absatz 2Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3,Angelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 2 und 3,
    2. 2.Ziffer 2Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie
    3. 3.Ziffer 3eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach Paragraph 473 a, ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird.
  3. (3)Absatz 3Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden überDer Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (Paragraph 7, des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
    1. 1.Ziffer einsAngelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowieAngelegenheiten nach dem Absatz eins, Ziffer 3, sowie
    2. 2.Ziffer 2Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßtenRechtsmittel gegen die nach Absatz 2, Ziffer eins und 2 gefaßten
    Beschlüsse.
  4. (4)Absatz 4Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.Eine Nichtigkeit (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Absatz 2 und 3) Senate nach Paragraph 11, Absatz eins, entschieden haben.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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