(1) In Verfahren erster Instanz ist der Vorsitzende auch befugt,
1. | über die Bewilligung gerichtlicher Aufkündigungen sowie über Anträge auf Erlassung von Übergabs- und Übernahmsaufträgen (§§ 560 bis 570 ZPO) zu entscheiden; | |||||||||
2. | eine gütliche Beilegung eines Rechtsstreits oder die Herbeiführung eines gerichtlichen Vergleichs über einzelne Streitpunkte zu versuchen; kommt ein Vergleich zustande, so kann er dessen Inhalt auf Antrag in ein gerichtliches Protokoll aufnehmen; dies auch wenn es an der nach § 11b erforderlichen qualifizierten Vertretung mangelt; | |||||||||
3. | in und außerhalb der mündlichen Verhandlung Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, zu fassen und einstweilige Verfügungen zu erlassen. | |||||||||
(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/2002) |
(2) Die Oberlandesgerichte haben durch Senate, die sich nur aus drei Richtern zusammensetzen (Dreiersenate der Oberlandesgerichte), zu entscheiden über
1. | Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 2 und 3, | |||||||||
2. | Rekurse, die gegen Beschlüsse, ausgenommen Endbeschlüsse, erhoben werden, sowie | |||||||||
3. | eine Mitteilung an den Berufungsgegner nach § 473a ZPO, wenn darüber in nicht öffentlicher Sitzung befunden wird. |
(3) Der Oberste Gerichtshof hat durch einen Dreiersenat (§ 7 des Bundesgesetzes über den Obersten Gerichtshof) zu entscheiden über
1. | Angelegenheiten nach dem Abs. 1 Z 3 sowie | |||||||||
2. | Rechtsmittel gegen die nach Abs. 2 Z 1 und 2 gefaßten | |||||||||
Beschlüsse. |
(4) Eine Nichtigkeit (§ 477 Abs. 1 Z 2 ZPO) liegt auch dann nicht vor, wenn an Stelle des Vorsitzenden im Verfahren erster Instanz oder der Dreiersenate im Rechtsmittelverfahren (Abs. 2 und 3) Senate nach § 11 Abs. 1 entschieden haben.
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