Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIst auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (§ 40 Abs. 1) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Abs. 2 hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.Ist auch nur einer der geladenen fachkundigen Laienrichter zu einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung nicht erschienen und ist innerhalb kurzer Zeit auch kein anderer zur Stelle, so kann der Vorsitzende diese Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung allein durchführen, wenn beide Parteien dem ausdrücklich zustimmen. Die Zustimmung der nicht qualifiziert vertretenen Partei (Paragraph 40, Absatz eins,) ist nur dann wirksam, wenn sie vorher durch den Vorsitzenden über die Möglichkeit, ihre Zustimmung zu verweigern, und die Rechtsfolgen ihrer Erklärung belehrt und diese Belehrung im Verhandlungsprotokoll beurkundet worden ist. Vorbehaltlich des Absatz 2, hat der Vorsitzende in diesem Fall alle Befugnisse des Senats.
(2)Absatz 2Der Vorsitzende kann auch die Verhandlung für geschlossen erklären; er darf jedoch kein Urteil und keinen Endbeschluß fällen; seine Beweisaufnahmen sind solchen eines beauftragten Richters gleichzuhalten.
(3)Absatz 3Die Abs. 1 und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.Die Absatz eins und 2 sind im Verfahren vor dem Berufungsgericht mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die drei Richter die Tagsatzung durchführen können.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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