§ 25 ASGG (Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz), Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber - JUSLINE Österreich
§ 25 ASGG Entsendung von fachkundigen Laienrichtern durch Gebietskörperschaften als Arbeitgeber
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Bund, die Länder und diejenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat, haben die fachkundigen Laienrichter für die Berufsgruppe 4 zu entsenden; für den Bund obliegt diese Entsendung dem Bundeskanzler.
(2)Absatz 2Der § 24 Z 1, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.Der Paragraph 24, Ziffer eins,, 2 und 4 gilt sinngemäß; außerdem darf nur eine solche Person als fachkundiger Laienrichter entsandt werden, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft steht.
In Kraft seit 01.03.1993 bis 31.12.9999
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