§ 30 ASGG Amtsenthebung

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsEin fachkundiger Laienrichter ist seines Amtes zu entheben, wenn
    1. 1.Ziffer einser nicht nach § 23 gewählt (nach § 25 Abs. 1 entsandt) worden ist;er nicht nach Paragraph 23, gewählt (nach Paragraph 25, Absatz eins, entsandt) worden ist;
    2. 2.Ziffer 2im Zeitpunkt seiner Wahl (Entsendung)
      1. a)Litera asein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 (§ 25 Abs. 2) nicht gegeben war (waren) odersein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, (Paragraph 25, Absatz 2,) nicht gegeben war (waren) oder
      2. b)Litera bUmstände vorlagen, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    3. 3.Ziffer 3nach seiner Wahl (Entsendung)
      1. a)Litera asein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach § 24 Z 2 und 4 (§ 25 Abs. 2) weggefallen ist (sind) odersein passives Wahlrecht (die Entsendungsvoraussetzungen) nach Paragraph 24, Ziffer 2 und 4 (Paragraph 25, Absatz 2,) weggefallen ist (sind) oder
      2. b)Litera bUmstände eingetreten sind, mit denen das Amt eines fachkundigen Laienrichters unvereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4er ohne genügende Entschuldigung die Pflichten seines Amtes wiederholt vernachlässigt;
    5. 5.Ziffer 5er ein Verhalten setzt, das dem Ansehen des Amtes eines fachkundigen Laienrichters zuwiderläuft;
    6. 6.Ziffer 6er die Leistung des Gelöbnisses verweigert;oder
    7. 7.Ziffer 7er selbst um seine Amtsenthebung ersucht.
  2. (2)Absatz 2Ferner sind ihres Amtes zu entheben:
    1. 1.Ziffer einsein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach § 24 Z 3 verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oderein gewählter fachkundiger Laienrichter, der die Voraussetzung nach Paragraph 24, Ziffer 3, verliert, wenn er zum fachkundigen Laienrichter des anderen Kreises wählbar wird, oder
    2. 2.Ziffer 2ein entsandter fachkundiger Laienrichter, dessen Dienstverhältnis zur entsendenden Gebietskörperschaft nicht mehr aufrecht ist.
  3. (3)Absatz 3Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sowie Abs. 2 hat das Gericht, das im Sinne des § 90 RDG, BGBl. Nr. 305/1961, Dienstgericht wäre, in dem nach § 93 Abs. 1 RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Abs. 1 Z 5 das Gericht, das im Sinne des § 111 RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach §§ 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 lit. a, 153, 154, 155 Abs. 1, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und 6 sowie Absatz 2, hat das Gericht, das im Sinne des Paragraph 90, RDG, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961,, Dienstgericht wäre, in dem nach Paragraph 93, Absatz eins, RDG vorgesehenen Verfahren, über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 5, das Gericht, das im Sinne des Paragraph 111, RDG Disziplinargericht wäre, in dem nach Paragraphen 112 bis 120, 122 bis 149, 151, 152 Litera a,, 153, 154, 155 Absatz eins,, 157, 161 bis 165 vorgesehenen Verfahren mit der Maßgabe zu entscheiden, daß außer der Enthebung keine Strafe verhängt werden darf.
  4. (4)Absatz 4Über die Enthebung nach Abs. 1 Z 7 hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.Über die Enthebung nach Absatz eins, Ziffer 7, hat der Präsident desjenigen Gerichtshofs zu entscheiden, für den der fachkundige Laienrichter gewählt (zu dem er entsandt) worden ist.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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