§ 26 ASGG Anzahl und Zuordnung der fachkundigen Laienrichter

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsJe Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates des jeweiligen Gerichtshofs ist mindestens die folgende Anzahl von fachkundigen Laienrichtern zu wählen (zu entsenden):
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1: 35 fachkundige Laienrichter;
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2: insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    3. 3.Ziffer 3für die Berufsgruppen 3 und 8: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    4. 4.Ziffer 4für die Berufsgruppen 4 und 9: je insgesamt 10 fachkundige Laienrichter;
    5. 5.Ziffer 5für die Berufsgruppen 5 bis 7: je 15 fachkundige Laienrichter.
  2. (2)Absatz 2Für die in der Berufsgruppe 8 genannten Untergruppen A und B können gesondert fachkundige Laienrichter gewählt werden.
  3. (3)Absatz 3Sind für eine Berufsgruppe mehrere Wahlkörper (Entsendungsberechtigte) zur Wahl (Entsendung) von fachkundigen Laienrichtern berufen, so sollen sie sich über die Anzahl der von ihnen jeweils zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter verständigen, um die Erreichung der vorgesehenen Gesamtzahl sicherzustellen. Hiebei sollen sie auf den auf ihre Mitglieder (ihren wahrzunehmenden Interessenbereichen) voraussichtlich entfallenden Jahresanfall an Arbeits- und Sozialrechtssachen Bedacht nehmen.
  4. (4)Absatz 4Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (§ 12 Abs. 1), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.Jedem Vorsitzenden eines mit Arbeits- und Sozialrechtssachen betrauten Senates ist durch Beschluß des Personalsenats eine entsprechende Anzahl bestimmter, je Berufsgruppe gewählter (entsandter) fachkundiger Laienrichter zuzuordnen; wenn ihm dies tunlich erscheint, so kann der Vorsitzende auch einen fachkundigen Laienrichter laden (Paragraph 12, Absatz eins,), der einem anderen Vorsitzenden zugeordnet ist.
In Kraft seit 01.01.1995 bis 31.12.9999
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