§ 14 ASGG Geschäftsverteilung

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Arbeits- und Sozialrechtssachen sind bei den Gerichtshöfen erster und zweiter Instanz jeweils zwei Vorsitzenden (Senaten) zuzuweisen, einer größeren Anzahl von Vorsitzenden (Senaten) nur dann, wenn zwei Vorsitzende (Senate) bereits ausgelastet sind; die zusätzliche Anzahl an Vorsitzenden (Senaten) soll so gering wie möglich sein. Den einzelnen Vorsitzenden (Senaten) sind Arbeits- und Sozialrechtssachen in gleichem Verhältnis zueinander zuzuweisen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 14 ASGG


Entscheidungen zu § 14 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 ASGG
§ 15 ASGG