Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des Berichtigungsbescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Mai 1993 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ES und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter I gemäß den §§ 4, 6, 8 und 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfe in der Form zuerkannt, daß die Kosten für ihre Unterbringung im Haus der Sozialen Betr... mehr lesen...
Index: L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland14/02 Gerichtsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ASGG;AVG §56;AVG §63 Abs1;AVG §68 Abs1;AVG §8;SHG Bgld 1975 §42;SHG Bgld 1975 §43;
Rechtssatz: Allfällige Ersatzpflichten Dritter nach § 42 und § 43 SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzp... mehr lesen...
Auf Antrag der beschwerdeführenden Partei sprach die erstmitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt mit Bescheid vom 19. Dezember 1990 aus, daß der Zweitmitbeteiligte als fachkundiger Laienrichter beim Arbeits- und Sozialgericht Wien ab 1. Jänner 1987 gemäß § 8 Abs. 1 Z. 3 lit. g in Verbindung mit § 28 Abs. 2 lit. h ASVG pflichtversichert sei. In ihrer Begründung: verwies die erstmitbeteiligte Partei auf die Erlässe des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 17. Jänner 1989 und vom ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)14/02 Gerichtsorganisation66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASGG §10;ASGG §16;ASGG §20;ASVG §8 Abs1 Z3 litg;B-VG Art82 Abs1;B-VG Art91 Abs1; Beachte Serie (erledigt im gleichen Sinn):
91/08/0191 E 24. November 1992
92/08/0056 E 15. Dezember 1992
92/08/0108 E 15. Dezember 1992
Rechtssatz: Nach der Lehre handeln juristische Personen des öffe... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)14/02 Gerichtsorganisation68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ASGG;BEinstG §8 Abs2;B-VG Art7 Abs1;
Rechtssatz: Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach dem ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, während die verw... mehr lesen...