§ 27 ASGG Bekanntgabe des Wahlergebnisses (der Entsendung)

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Das Wahlergebnis (die verfügte Entsendung) ist dem Präsidenten des Gerichtshofs unter Angabe des Zeitpunktes der Wahl (Entsendung) sowie des Vor- und Familiennamens, des Geburtsdatums, des Berufs, der Anschrift und der Berufsgruppe (Untergruppe) jeder einzelnen zum fachkundigen Laienrichter gewählten (als fachkundiger Laienrichter entsandten) Person mitzuteilen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 27 ASGG


Entscheidungen zu § 27 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 26 ASGG
§ 28 ASGG