§ 20 ASGG

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999

Wahlkörper der Arbeitgeber

§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b)

die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c)

die Hauptversammlungder Bundesausschuss der Österreichischen DentistenkammerZahnärztekammer,

d)

die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e)

der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f)

die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g)

der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h)

der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

i)

die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte ÖsterreichsÖsterreichischen Tierärztekammer.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b)

die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c)

die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d)

die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,.

e) die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.2009

Wahlkörper der Arbeitgeber

§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,

b)

die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,

c)

die Hauptversammlungder Bundesausschuss der Österreichischen DentistenkammerZahnärztekammer,

d)

die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,

e)

der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,

f)

die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,

g)

der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,

h)

der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,

i)

die Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte ÖsterreichsÖsterreichischen Tierärztekammer.

(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:

1.

für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,

2.

für die Berufsgruppe 2

a)

die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,

b)

die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,

c)

die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,

d)

die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,.

e) die Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.

(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:

1.

in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,

2.

in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,

3.

in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

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