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Wahlkörper der Arbeitgeber
§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
1. | für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, | |||||||||
2. | für die Berufsgruppe 2 | |||||||||
a) | die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, | |||||||||
b) | die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer, | |||||||||
c) |
| |||||||||
d) | die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, | |||||||||
e) | der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer, | |||||||||
f) | die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer, | |||||||||
g) | der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, | |||||||||
h) | der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, | |||||||||
i) | die Hauptversammlung der |
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
1. | für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer, | |||||||||
2. | für die Berufsgruppe 2 | |||||||||
a) | die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer, | |||||||||
b) | die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer, | |||||||||
c) | die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums, | |||||||||
d) | die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer | |||||||||
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. | in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer, | |||||||||
2. | in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
3. | in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer. |
Wahlkörper der Arbeitgeber
§ 20. (1) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
1. | für die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, | |||||||||
2. | für die Berufsgruppe 2 | |||||||||
a) | die Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer, | |||||||||
b) | die Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer, | |||||||||
c) |
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d) | die Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, | |||||||||
e) | der Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer, | |||||||||
f) | die Hauptversammlung der Patentanwaltskammer, | |||||||||
g) | der Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, | |||||||||
h) | der Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, | |||||||||
i) | die Hauptversammlung der |
(2) Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
1. | für die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer, | |||||||||
2. | für die Berufsgruppe 2 | |||||||||
a) | die Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer, | |||||||||
b) | die Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer, | |||||||||
c) | die jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums, | |||||||||
d) | die Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer | |||||||||
(3) Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:
1. | in Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer, | |||||||||
2. | in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer, | |||||||||
3. | in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer. |