§ 20 ASGG Wahlkörper der Arbeitgeber

Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
      1. a)Litera adie Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
      2. b)Litera bdie Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
      3. c)Litera cdie Hauptversammlungder Bundesausschuss der Österreichischen DentistenkammerZahnärztekammer,
      4. d)Litera ddie Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
      5. e)Litera eder Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
      6. f)Litera fdie Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
      7. g)Litera gder Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
      8. h)Litera hder Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
      9. i)Litera idie Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte ÖsterreichsÖsterreichischen Tierärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
      1. a)Litera adie Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
      2. b)Litera bdie Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
      3. c)Litera cdie jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
      4. d)Litera ddie Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,.
      5. e)Litera edie Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.
  3. (3)Absatz 3Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsin Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
    2. 2.Ziffer 2in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

Stand vor dem 31.03.2009

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.03.2009
  1. (1)Absatz einsWahlkörper der Arbeitgeber auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen sind:
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 der Kammertag der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft,
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
      1. a)Litera adie Vollversammlung der Österreichischen Ärztekammer,
      2. b)Litera bdie Delegierten der Abteilungsversammlung der selbständigen Apotheker der Österreichischen Apothekerkammer,
      3. c)Litera cdie Hauptversammlungder Bundesausschuss der Österreichischen DentistenkammerZahnärztekammer,
      4. d)Litera ddie Vertreterversammlung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags,
      5. e)Litera eder Delegiertentag der Österreichischen Notariatskammer,
      6. f)Litera fdie Hauptversammlung der Patentanwaltskammer,
      7. g)Litera gder Kammertag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder,
      8. h)Litera hder Kammertag der Bundes-, Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,
      9. i)Litera idie Hauptversammlung der Bundeskammer der Tierärzte ÖsterreichsÖsterreichischen Tierärztekammer.
  2. (2)Absatz 2Wahlkörper der Arbeitgeber auf Landesebene sind:
    1. 1.Ziffer einsfür die Berufsgruppe 1 die Vollversammlung der jeweiligen Wirtschaftskammer,
    2. 2.Ziffer 2für die Berufsgruppe 2
      1. a)Litera adie Vollversammlung der jeweiligen Ärztekammer,
      2. b)Litera bdie Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer,
      3. c)Litera cdie jeweilige Versammlung der Gruppe der Notare des Notariatskollegiums,
      4. d)Litera ddie Kammervollversammlung der jeweiligen Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer,.
      5. e)Litera edie Hauptversammlung der jeweiligen Landeskammer der Tierärzte Österreichs.
  3. (3)Absatz 3Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:Wahlkörper der Arbeitgeber für die Berufsgruppe 3 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
    1. 1.Ziffer einsin Tirol die Kammerversammlung der Bauernkammer,
    2. 2.Ziffer 2in Vorarlberg die Sektionsversammlung der Landwirte in der Landwirtschaftskammer,
    3. 3.Ziffer 3in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landwirtschaftskammer.

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