§ 15 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

Das Amt des fachkundigen Laienrichters ist ein Ehrenamt; gerichtlichen Ladungen hat er nachzukommen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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