§ 18 ASGG Aufforderung zur Durchführung der Wahlen und zur Vorbereitung der Entsendungen

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ein Jahr vor Ablauf der Amtszeit der fachkundigen Laienrichter haben die Präsidenten der Gerichtshöfe die gesetzlichen beruflichen Vertretungen und die Personalvertretungen sowie die zuständigen Organe der Gebietskörperschaften unter gleichzeitiger Mitteilung der voraussichtlichen Anzahl der mit Arbeits- und Sozialrechtssachen zu betrauenden Vorsitzenden (Senate) schriftlich aufzufordern, die Wahlen (die Entsendungen) so rechtzeitig vorzunehmen, daß die neu zu wählenden (zu entsendenden) fachkundigen Laienrichter ihr Amt ab dem Beginn der neuen einheitlichen Amtszeit ausüben können.

(2) Diese Mitteilung hat von dem während der folgenden Amtsdauer zu erwartenden Anfall und der Geschäftsverteilung auszugehen.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 18 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 18 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

3 Entscheidungen zu § 18 ASGG


Entscheidungen zu § 18 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 18 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 18 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASGG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 17 ASGG
§ 19 ASGG