Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsWahlkörper der Arbeitnehmer auf Bundesebene für die in der Anlage 1 genannten Berufsgruppen 5 bis 7 ist die Hauptversammlung der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte.
(2)Absatz 2Wahlkörper der Arbeitnehmer auf Landesebene für die Berufsgruppen 5 bis 7 sind die Vollversammlungen der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte.
(3)Absatz 3Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im § 19 Abs. 4 genannten Bereiche:Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 8 sind für die im Paragraph 19, Absatz 4, genannten Bereiche:
1.Ziffer einsim Burgenland und in Wien die Vollversammlung der jeweiligen Kammer für Arbeiter und Angestellte,
2.Ziffer 2in Tirol die Kammerversammlung der Landarbeiterkammer,
3.Ziffer 3in Vorarlberg die Sektionsversammlung der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer in der Landwirtschaftskammer,
4.Ziffer 4in den übrigen Ländern die Vollversammlung der jeweiligen Landarbeiterkammer.
(4)Absatz 4Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im § 19 Abs. 5 genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.Wahlkörper für die Arbeitnehmer der Berufsgruppe 9 sind für die im Paragraph 19, Absatz 5, genannten Bereiche die Zentralausschüsse nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz sowie die landesgesetzlich eingerichteten Personalvertretungen der Landesbediensteten in den Ländern und der Gemeinde(Magistrats)bediensteten in denjenigen Gemeinden, in denen ein Landesgericht seinen Sitz hat.
In Kraft seit 01.10.2012 bis 31.12.9999
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