§ 18 ARÜG (Auslandsrenten-Übernahmegesetz), Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung. - JUSLINE Österreich
§ 18 ARÜG Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung können die Versicherungsträger an österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des betreffenden Staates Anspruch auf eine solche Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik Österreich nicht gewährt wird und sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein Leistungsanspruch ergibt.
(2)Absatz 2Vorschüsse nach Abs. 1 dürfen den Betrag nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen als Richtsatz gelten würde.Vorschüsse nach Absatz eins, dürfen den Betrag nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen als Richtsatz gelten würde.
(3)Absatz 3Die Empfänger von Vorschüssen nach Abs. 1 auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung.Die Empfänger von Vorschüssen nach Absatz eins, auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung.
(4)Absatz 4Die Gewährung von Vorschüssen nach Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.Die Gewährung von Vorschüssen nach Absatz eins, bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.
(5)Absatz 5Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Abs. 1 und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger belastende Aufwand für die Krankenversicherung der Vorschußempfänger gemäß Abs. 3 ist den Versicherungsträgern vom Bund zu ersetzen.Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Absatz eins und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger belastende Aufwand für die Krankenversicherung der Vorschußempfänger gemäß Absatz 3, ist den Versicherungsträgern vom Bund zu ersetzen.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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