Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsLeistungen der Pensionsversicherung, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt und daß die Leistung nicht auf Grund einer mit der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung erbracht wird; hiebei sind die Fälle der geminderten Arbeitsfähigkeit den Fällen des Alters gleichzusetzen.
(2)Absatz 2Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich oder von einer im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt.Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich oder von einer im Paragraph 6, Absatz 4, Litera a, genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt.
(3)Absatz 3Der Anspruchsberechtigte hat dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung von einer anderen Stelle im Sinne der Abs. 1 und 2 zu melden.Der Anspruchsberechtigte hat dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung von einer anderen Stelle im Sinne der Absatz eins und 2 zu melden.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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