Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind, sind die jeweils in Geltung gestandenen oder in Geltung stehenden österreichischen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß als jährlicher Steigerungsbetrag nach dem Stand der Rechtsvorschriften vom 31. Dezember 1946 gilt
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