Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist. Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
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