Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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