§ 11 ARÜG Besondere Leistungsansprüche.

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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