§ 21 ARÜG

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Sind Leistungen für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung tatsächlich erbracht worden und steht ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch gegenüber, so können auch in solchen Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden. Bis zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige Leistung weiterzugewähren.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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