Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 und 21 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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