§ 15 ARÜG Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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