Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, finden, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 14, über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die Paragraphen 4 und 5 Absatz 2, der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt römisch eins Sitzung 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.Absatz eins, gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5,, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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