§ 9 ARÜG Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach Paragraph 6, zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:
    1. 1.Ziffer einsin der Pensionsversicherung der Arbeiter mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
      1. a)Litera afür gelernte Facharbeiter in Industrie und Handwerk 235 S monatlich,
      2. b)Litera bfür Arbeiter in der Landwirtschaft 120 S monatlich,
      3. c)Litera cfür sonstige Arbeiter einschließlich der Arbeiter in der Forstwirtschaft 170 S monatlich,
      4. d)Litera dfür Hausgehilfen 65 S monatlich,
      5. e)Litera efür Hausbesorger 30 S monatlich;
    2. 2.Ziffer 2in der Pensionsversicherung der Angestellten mit Ausnahme der Zeiten freiwilliger Versicherung
      1. a)Litera afür Angestellte mit einfacher oder schematischer Tätigkeit, für die eine besondere Berufsausbildung nicht erforderlich ist (Hilfskräfte), für die Zeit

bis Juni 1942 .........................

160 S monatlich,

ab Juli 1942 ..........................

200 S monatlich;

  1. b)Litera b

    bis Juni 1942 ......................

    200 S monatlich,

    ab Juli 1942 .......................

    260 S monatlich;

    1. c)Litera c

      für männliche Angestellte ..........

      281∙50 S monatlich,

      für weibliche Angestellte ..........

      225∙- S monatlich;

      ab Juli 1927

       

      bis Dezember 1938 ..................

      300∙- S monatlich,

      ab Jänner 1939

       

      bis Juni 1942 ......................

      250∙- S monatlich,

      ab Juli 1942 .......................

      300∙-S monatlich;

      1. 3.Ziffer 3
        1. a)Litera afür Vollhauer 245 S monatlich,
        2. b)Litera bfür sonstige Arbeiter unter Tage 220 S monatlich,
        3. c)Litera cfür männliche Arbeiter über Tage 203 S monatlich,
        4. d)Litera dfür wesentlich bergmännisch tätige Angestellte 300 S monatlich,
        5. e)Litera efür sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Z 1 und 2.für sonstige Dienstnehmer die ihrer Tätigkeit entsprechenden Beitragsgrundlagen nach Ziffer eins und 2.

        zu Gruppe a):

        insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser;

        zu Gruppe b):

        insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister;

        zu Gruppe c):

        insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure.

        1. (2)Absatz 2Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung der gemäß Paragraph 238, Absatz 2, ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach Paragraph 6, Absatz eins, als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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