Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIn der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26˙536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die
Mill. S
a)Litera aPensionsversicherungsanstalt der Angestellten 24˙537
b)Litera bVersicherungsanstalt des österreichischen Bergbaues1˙560
d)Litera dVersicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen (Unfallversicherung) 0˙091
e)Litera eLand- und Forstwirtschaftliche Sozialversicherungsanstalt (Unfallversicherung) 0˙038
(2)Absatz 2Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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