Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAls Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte
a)Litera azur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S,
b)Litera bzur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S,
c)Litera czur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S.
(2)Absatz 2Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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