(1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte
a) | zur Pensions(Renten)versicherung der Arbeiter zugehörig gewesen wäre, 19.080 S, bei Frauen und bei Beschäftigung als Arbeiter in der Landwirtschaft 12.402 S, | |||||||||
b) | zur Pensions(Renten)versicherung der Angestellten zugehörig gewesen wäre, 28.620 S, bei Frauen 19.080 S, | |||||||||
c) | zur knappschaftlichen Pensions(Renten)versicherung zugehörig gewesen wäre, 23.850 S, bei Frauen 16.218 S. |
(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.
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