Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in Kraft, und zwar hinsichtlich
a)Litera ader Bestimmung des § 19 mit 1. Jänner 1956,der Bestimmung des Paragraph 19, mit 1. Jänner 1956,
b)Litera bder übrigen Bestimmungen mit 1. Jänner 1961.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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