Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind folgende Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen:
a)Litera adie nach anderen österreichischen Vorschriften als neutrale Zeiten geltenden Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat (§ 1 Abs. 3, § 3) zurückgelegt wurden,die nach anderen österreichischen Vorschriften als neutrale Zeiten geltenden Zeiten, auch wenn sie im anderen Staat (Paragraph eins, Absatz 3,, Paragraph 3,) zurückgelegt wurden,
b)Litera bZeiten, die nach dem vollendeten 65. Lebensjahr des Versicherten, bei Frauen nach dem vollendeten 60. Lebensjahr, liegen,
c)Litera cZeiten, während welcher eine Invalidität (Berufsunfähigkeit) vorlag,
d)Litera dZeiten des Aufenthaltes außerhalb des Gebietes der Republik Österreich, während welcher der Versicherte durch behördliche Anordnung von der Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeschlossen war,
e)Litera enach dem 31. Dezember 1938 zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in einem im § 1 Abs. 3 und § 3 bezeichneten Gebiete, für die nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Staates in der Rentenversicherung keine Pflichtversicherung bestanden hat, aber bei Zurücklegung im Gebiete der Republik Österreich nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung bestanden hätte.nach dem 31. Dezember 1938 zurückgelegte Zeiten einer Beschäftigung als Dienstnehmer in einem im Paragraph eins, Absatz 3 und Paragraph 3, bezeichneten Gebiete, für die nach den Vorschriften des in Betracht kommenden Staates in der Rentenversicherung keine Pflichtversicherung bestanden hat, aber bei Zurücklegung im Gebiete der Republik Österreich nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften eine Pflichtversicherung in der Pensions(Renten)versicherung bestanden hätte.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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