§ 5 ARÜG

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war

a)

auf Grund des Versicherungsfalles des Alters, jedoch erst von dem Tage an, an dem das Anfallsalter für eine Altersrente aus der österreichischen Pensions(Renten)versicherung vollendet ist,

b)

auf Grund eines Versicherungsfalles der geminderten Arbeitsfähigkeit, wenn diese geminderte Arbeitsfähigkeit bis zur Einbringung des Antrages auf Feststellung der auf Grund dieses Leistungsanspruches aus der österreichischen Versicherung zu gewährenden Rente oder bis zu dem vor der Antragstellung eingetretenen Tod des Versicherten gedauert hat,

c)

auf Grund des Versicherungsfalles des Todes, wenn anspruchsberechtigte Hinterbliebene nach den Bestimmungen der österreichischen Pensionsversicherung vorhanden sind.

Für die Feststellung der Rente gelten die allgemeinen Voraussetzungen für die entsprechenden Renten der österreichischen Pensionsversicherung als erfüllt.

(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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