Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 gelten auch für Personen, die
a)Litera aunter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder
b)Litera baus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind,
soweit es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten handelt, die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind, das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von Italien gehört hat.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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