Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 gelten auch für Personen, die
a) | unter das Abkommen vom 21. Oktober 1939 zwischen dem Deutschen Reich und Italien über die wirtschaftliche Durchführung der Umsiedlung von Volksdeutschen und deutschen Reichsangehörigen aus Italien in das Deutsche Reich gefallen sind, oder | |||||||||
b) | aus Gründen, die sich aus ihrer nicht-italienischen Sprachzugehörigkeit ergeben haben, aus Italien abgewandert sind, | |||||||||
soweit es sich um Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten oder sonstige Zeiten handelt, die in einem Gebiet zurückgelegt worden sind, das am 31. Dezember 1937 zum Territorium von Italien gehört hat. |
0 Kommentare zu § 3 ARÜG