§ 1 ARÜG Sachlicher Geltungsbereich.

ARÜG - Auslandsrenten-Übernahmegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind
    1. 1.Ziffer einsin der österreichischen Pensions(Renten)versicherung
      1. a)Litera aRentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,Rentenansprüche und Versicherungszeiten, die vor dem 27. November 1961 in Rentenversicherungen anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) nach dem Recht dieser Staaten erworben worden sind,
      2. b)Litera bnicht als Versicherungszeiten nach lit. a geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;nicht als Versicherungszeiten nach Litera a, geltende Zeiten einer Beschäftigung, die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) zurückgelegt worden sind, und vor diesem Zeitpunkt zurückgelegte sonstige Zeiten;
    2. 2.Ziffer 2in der österreichischen Unfallversicherung Leistungsansprüche
    aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (§ 1 Abs. 3) eingetreten sind.aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten), die vor dem 27. November 1961 in Gebieten anderer Staaten (Paragraph eins, Absatz 3,) eingetreten sind.
  2. (2)Absatz 2Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.Rentenansprüche und Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Absatz eins, Ziffer 2, sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.
  3. (3)Absatz 3Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.Als Gebiete anderer Staaten nach Absatz eins, gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.
  4. (4)Absatz 4Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.Als Zeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Absatz 3,, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.
  5. (5)Absatz 5Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Absatz eins, Ziffer 2, gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Absatz 3, außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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