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(1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 aufgehoben durch Z 3, BGBl. Nr. 601/1973BGBl. II Nr. 12/2017.)
(1) Jedes Bundesland bildet einen Wahlkreis.
(2) Aus Gründen der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis kann der Kammervorstand im Beschluss über die Wahlanordnung bestimmen, dass mehrere Bundesländer zu einem Wahlkreis vereinigt werden.
(Anm.: Abs. 3) Für die Zugehörigkeit zu einem Wahlkreis ist die Anschrift der Apotheke maßgebend, bei Mitgliedern gemäß § 7 Abs. 4 Z 3 und 4 Apothekerkammergesetz der Hauptwohnsitz im Sinne des Wählerevidenzgesetzes 1973 aufgehoben durch Z 3, BGBl. Nr. 601/1973BGBl. II Nr. 12/2017.)