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Sofern die Beitragsschuldner (§ 4) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (§ 5) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden. Sofern die Beitragsschuldner (Paragraph 4,) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (Paragraph 5,) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden.
Sofern die Beitragsschuldner (§ 4) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (§ 5) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden. Sofern die Beitragsschuldner (Paragraph 4,) nicht über ausreichende Meßeinrichtungen verfügen, kann die Masse des Abfalls (Paragraph 5,) bis zum 1. Jänner 1991 auch durch die Umrechnung des Volumens in Masse ermittelt werden.