Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 31.03.2025
(1)Absatz einsDie auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954, errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen.Die auf Grund des Arbeiterkammergesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1954,, errichteten Arbeiterkammern und der Arbeiterkammertag bleiben als Arbeiterkammern und als Bundesarbeitskammer im Sinne dieses Gesetzes bestehen.
(2)Absatz 2Die sich aus dem Verfassungsgesetz vom 12. Oktober 1945, StGBl. Nr. 196, in Verbindung mit dem Arbeiterkammergesetz, StGBl. Nr. 95/1945, ergebende Zugehörigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmern zur Arbeiterkammer bleibt unberührt.
(3)Absatz 3Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Verträge zwischen Arbeiterkammern und deren (früheren) Funktionären, aus denen diesen Anwartschaften oder Leistungen auf laufende Bezüge, Abfertigungen oder Pensionen zustehen, bleiben in Geltung.
In Kraft seit 01.01.1992 bis 31.12.9999
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